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BMW Motorrad eShop Piaggio MP3 Hybrid Unfall - was tun? Tipps für Autofahrer Motorroller : die Alternative zum Kleinwagen Verstärkung für unser Serviceteam : Jörg Zabel ist wieder da! 4. Dezember : Saisonausklang mit dem traditionellen Motorrad Nikolaustag1. Ihr Recht: Sie können die Werkstatt selbst bestimmen! (Haftpflichtschaden)
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten
Werkstatt reparieren lassen - Versicherungen haben kein Recht, Ihnen
eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer Sie das ganze Jahr über im
Service gut berät und bedient, wird das auch im Falle eines Unfalls
tun. Ihre vertraute und bekannte Werkstatt garantiert Ihnen eine
technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres
Fahrzeugs.
Also: Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst!
2. Ihr Recht: Sie können bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben! (Haftpflichtschaden)
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen
ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang,
Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und
voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das
Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu
übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer
Abrechnung mit der Versicherung herangezogen werden, wenn Sie z. B. Ihr
Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem
von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben
wollen.
Wenn Sie keinen Sachverständigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein.
Aber: Liegt von vornherein erkennbar nur ein so
genannter Bagatellschaden vor (Schadenshöhe - je nach Gerichtsbezirk -
nicht höher als circa 500.- bis 770.- Euro), werden die Kosten für das
Gutachten grundsätzlich nicht von der Versicherung des Unfallgegners
übernommen. Bei einem Bagatellschaden reicht in der Regel als
Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus.
3. Ihr Recht: Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten! (Haftpflichtschaden)
Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und
muss schadensbedingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können
Sie für diesen Zeitraum grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen. Die
Ausnahme ist ein sehr geringer Fahrbedarf. Benötigen Sie keinen
Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Ausfalls
alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Aber: Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede
kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da
bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer
vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
4. Ihr Recht: Sie können sich einen Rechtsanwalt nehmen! (Haftpflichtschaden)
Zur Ermittlung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche können
Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür
hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
5. Ihr Recht: Totalschaden - Sie können reparieren oder verkaufen! (Haftpflichtschaden)
Sind die Reparaturkosten höher als der
Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer
Fachwerkstatt reparieren lassen.
Aber: Wichtige Bedingungen sind, dass die
veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr
als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben
Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes - aber
abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und auch abzüglich der im
Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer. Im Schadensfall wird
die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen
ist und das hängt u. a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab.
Aussagen dazu finden Sie im Sachverständigengutachten.
Sie haben auch das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert (z. B. an Ihre
Fachwerkstatt) zu verkaufen, den der Sachverständige in seinem
Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt
datierter schriftlicher Kaufvertrag mit Ihrer Fachwerkstatt.
Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn
das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug
veräußert wurde und dieses Angebot für Sie zumutbar ist.
6. Ihr Recht: Sie können die Zahlung vereinfachen!(Haftpflichtschaden)
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie von
der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare
"Reparaturkosten-Übernahmeerklärung" und/oder "Sicherheitsabtretung"
verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der
Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann.
Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in
Vorleistung treten zu müssen.
7. Ihr Recht: Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben? (Kaskoschaden)
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst
verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben
sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich
von den oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall
abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers
zu beachten: setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung
in Verbindung.
Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die
Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu
beauftragen, sofern der Kaskovertrag ausdrücklich nichts anderes
bestimmt.
Diese Informationen als Merkblatt zum Download (pdf)
Unfallberichtsformular zum Download (pdf)
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